Regelbesetzung im OP

Regelbesetzung in den OP-Bereichen von Krankenhäusern

Risikobewertung von personell quantitativen Mindeststandards und qualitativen Voraussetzungen für das Personal der Funktionsdienste Anästhesie und OP (Version 2017)

Gemeinsamen Stellungnahme der Arbeitsgruppe Personal des VOPM und des Bundesverbands Pflegemanagement

Das Thema der personellen Mindestbesetzung in den Funktionsdiensten wird derzeit heftig diskutiert: Was ist angemessen, was ist unbedingt nötig und was ist fehlerinduziert? Wir stellen Ihnen einen Leitfaden für eine verantwortungsvolle und zielgerichtete Personalbesetzung im OP Saal vor. Diese Besetzung ist unabhängig von den zuführenden, organisatorischen oder logistischen Prozessen.

Die personelle Ausstattung der Operationssäle in deutschen Krankenhäusern – ob mit Anästhesie- oder OP-Personal – steht immer wieder in der Diskussion. Das Thema füllt bereits große Anteile der OP-Managementkongresse und sorgt immer wieder für Schlagzeilen. Ein Blick über den Tellerrand zeigt andere Möglichkeiten.

Nurse-to-Patient-Ratios

Die erst kürzlich veröffentlichte Studie “Nurse-to-Patient-Ratios” der Hans-Böckler-Stiftung zeigt, dass in einigen Ländern, wie in den USA und Australien, das Thema personelle Mindestbesetzung stellenweise mit gesetzlichen Vorgaben versehen ist beziehungsweise in den tariflichen Vereinbarungen festgelegt wurde (1).

Bereits 2004 verabschiedete Kalifornien ein Gesetz zu einem Mindestbesetzungsverhältnis Pflege-Patient im Bereich der Intensivpflege. In dieser Veröffentlichung stellte sich heraus, dass Berufserkrankungen, die durch Überbelastung der Mitarbeiter entstehen, reduziert werden konnten (2).

In einer Veröffentlichung von Shekelle von 2013 wurden vorteilhafte Auswirkungen auf die Patientensicherheit im Krankenhaus untersucht. Eine der häufigsten Auswirkungen auf Patientensicherheit und Outcome ist die Personalquote in der Pflege. In mehreren Studien wurde nachgewiesen, dass es einen Zusammenhang zwischen einer geringen personellen Besetzung in der Pflege und der Steigerung von Komplikationen gibt (3).

RN4Cast-Studie

Die internationale RN4-Cast-Studie, die von der TU Berlin für Deutschland durchgeführt wurde, zeigt die Wechselwirkungen personeller Besetzungsgrößen sowohl auf das Patienten-Outcome als auch auf das Pflegepersonal und dessen Arbeitsumgebung. Für den ärztlichen Dienst für die Anästhesie gibt es bereits eine Empfehlung unter personellen qualitativen und quantitativen Aspekten. In der „Münsteraner Empfehlung“ wird eine Besetzung von einem Anästhesisten pro OP-Saal festgelegt unter weiterer Berücksichtigung der Themen Parallelverfahren und Delegation ärztlicher Tätigkeiten für den Funktionsdienst Anästhesie (4).

Betrachtung der rechtlichen Aspekte im Kontext

Im rechtlichen Kontext ist der/die Mitarbeiterin des Funktionsbereichs Anästhesie und OP als Erfüllungsgehilfe des Arztes im Rahmen der Erfüllung eines Behandlungsvertrags zu sehen (5).
Das Pflegepersonal wird dabei als Helfer für den Arzt für die Umsetzung einer ärztlichen Leistung gesehen. Das Pflegepersonal und das ärztliche Personal sind im Sinne eines personellen beziehungsweise organisatorischen Über- und Unterstellungsverhältnisses verbunden (6). Der Träger des Krankenhauses hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht auf eine ausreichende Anzahl von qualifizierten ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern zu achten, die einem fachärztlichen beziehungsweise fachpflegerischen Standard entsprechen (7).

Qualifikationsvorgaben der Funktionsdienste im OP

Die Mitarbeiter in den Funktionsdiensten Anästhesie und OP-Pflege müssen eine formelle Qualifikation nachweisen, das heißt eine abgeschlossene Aus- und Fortbildung. Dies ist dem hochkomplexen, medizinischen Bereich des OP geschuldet. Der Nachweis einer Qualifikation lässt die Annahme zu, dass das Personal über Wissen und Erfahrung verfügt, um in diesem Bereich arbeiten zu können. Hier sind unter anderem die Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) für OP-Pflegepersonal, die OTA/ATA-Weiterbildungsrichtlinien sowie der Leitfaden des Verbands der PflegedirektorInnen der Unikliniken (VPU) zu nennen (8). Durch qualifikationserweiternde Maßnahmen kann das Personal persönliche, soziale und fachliche Kompetenzen erhalten und verbessern. Dazu gehören interne beziehungsweise externe Fort- und Weiterbildungen. Diese werden unterschiedlich vorgenommen und durchgeführt (9).
In dem Bereich der strukturierten Weiterführung der Wissenserweiterung und Weiterentwicklung gibt es keine Vorgaben. Aus Sicht der Arbeitsgruppe Personal ist die Förderung von Qualifikationen und deren Weiterentwicklung unumgänglich, sowohl als personalfördernde und qualitative Maßnahmen.

Festlegung von personellen Bemessungsgrößen für den OP-Saal

Mindestbesetzung Funktionsdienst OP

Eine Regelbesetzung für einen OP-Saal im Krankenhaus muss mit zwei Mitarbeitern des
Funktionsdienstes OP angenommen werden. Dabei hängt die Qualifikationsanforderung des
Personals maßgeblich von den durchzuführenden Operationen sowie den technischen,
räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten ab. Als qualifiziertes Personal ist Gesundheits- und Krankenpflegepersonal insbesondere mit entsprechender Weiterbildung sowie ausgebildetes Personal im Rahmen der OTA-Ausbildung zu sehen.

Weiterhin müssen diese den ärztlichen Anforderungen (Qualifikation und Leistung) im Sinne der ärztlichen Leistungserbringung sowie der Patientenorientierung und Sicherheit Rechnung tragen. Ein zielorientierter, zeitlich wiederkehrender Abgleich von Anspruch und Leistung im gegenseitigen Dialog ist ein wirksames Mittel der beruflichen und aufgabenorientierten Verständigung.

Die regelhafte Besetzung eines OP-Saals unter zwei Mitarbeiter im Funktionsdienst OP ist nur dann argumentierbar, wenn folgende Bedingungen vorliegen:

  • Das OP-Portfolio lässt ein alleiniges und eigenständiges Arbeiten im Rahmen der OP-
    Pflegetätigkeit in einem OP-Saal zu. Eine dadurch mögliche Prozessverzögerung zum
    Nachteil des Patienten beziehungsweise einer hohen Arbeitsverdichtung für das Personal
    muss im Sinne des Zuverlässigkeitsgebots und der Risikoabwägung vermieden werden.
  • Eine Risikobewertung muss belegen, dass der Umfang der Tätigkeiten des
    Funktionsdienstes OP zu keinem Zeitpunkt patientengefährdende Komponenten enthält.
  • Der Operateur muss von der Unterschreitung der Regelbesetzung in Kenntnis gesetzt
    werden und sein Einverständnis geben. Er trägt gemäß der derzeitigen Rechtsprechung
    die Verantwortung.
  • Eine weitere Fachkraft muss im Notfall unmittelbar erreichbar und verfügbar sein. Der/die
    alleinige Mitarbeiter/in des Funktionsdienstes OP muss die Möglichkeit erhalten, jederzeit
    und schnellstmöglich eine weitere Fachkraft zur Hilfestellung zu erhalten.
  • Die Organisationsverantwortung liegt in der Zuständigkeit des Krankenhauses
    beziehungsweise des Trägers. Die Organisations- und Durchführungsverantwortung liegt
    bei den verantwortlichen Führungspersonen. Dabei tragen diese eine hohe
    Verantwortung im Bereich der Ablauf- und Arbeitsorganisation sowie in der
    Arbeitsüberwachung ihres nachgeordneten Personals. Daraus entstandene Fehler
    können haftungsrechtliche Relevanzen nach sich ziehen (10).

Mindestbesetzung Funktionsdienst Anästhesie

Eine Regelbesetzung für einen OP-Saal im Krankenhaus muss mit einem Mitarbeiter des
Funktionsdienstes Anästhesie angenommen werden. Als qualifiziertes Personal ist Gesundheits- und Krankenpflegepersonal insbesondere mit Weiterbildung beziehungsweise ATA einzusetzen. Weiterhin müssen diese den ärztlichen Anforderungen (Qualifikation und Leistung) im Sinne der ärztlichen Leistungserbringung sowie der Patientenorientierung und Sicherheit Rechnung tragen. Diese Mitarbeiter müssen diese den ärztlichen Anforderungen (Qualifikation und Leistung) im Sinne der ärztlichen Leistungserbringung sowie der Patientenorientierung und Sicherheit Rechnung tragen. Ein zielorientierter, zeitlich wiederkehrender Abgleich von Anspruch und Leistung im gegenseitigen Dialog ist ein wirksames Mittel der beruflichen und aufgabenorientierten Verständigung.

Die Regelbesetzungen unter einem Mitarbeiter im Funktionsdienst Anästhesie ist nur dann
argumentierbar, wenn folgende Bedingungen vorliegen:

  • Das OP- und Anästhesie-Portfolio lässt ein alleiniges und eigenständiges Arbeiten (zum
    Beispiel hoher Anteil von Regionalanästhesien) im Rahmen der Anästhesiepflegetätigkeit
    zu. Eine Prozessverzögerung zum Nachteil des Patienten beziehungsweise
    Arbeitsverdichtung für das Personal muss im Sinne des Zuverlässigkeitsgebots und der
    Risikoabwägung vermieden werden.
  • Die Risikobewertung muss belegen, dass die Tätigkeit des Funktionsdienstes Anästhesie
    zu keinem Zeitpunkt patientengefährdende Eigenschaften enthält. Diese Risikobewertung
    muss allen Beteiligten vorliegen und in einem festgelegten zeitlichen Rahmen wiederholt
    werden.
  • Der Anästhesist muss über die Unterschreitung der Regelbesetzung informiert werden
    und sein Einverständnis geben. Dieser trägt gemäß der derzeitigen Rechtsprechung die
    Verantwortung für die Durchführung der Anästhesie.
  • Eine weitere Fachkraft muss bei Unterschreitung der Regelbesetzung im Notfall
    unmittelbar erreichbar sein. Der/die alleinige Mitarbeiter/in des Funktionsdienstes
    Anästhesie muss die Möglichkeit erhalten, jederzeit und schnellstmöglich eine weitere
    Fachkraft zur Hilfestellung zu erhalten.
  • Die Verantwortung der Einsatzmöglichkeit liegt in der vollen Zuständigkeit des
    Krankenhauses beziehungsweise des Trägers. Die Organisations- und
    Durchführungsverantwortung liegt bei den verantwortlichen Führungspersonen. Dabei
    tragen diese eine hohe Verantwortung im Bereich der Ablauf- und Arbeitsorganisation
    sowie Arbeitsüberwachung ihres nachgeordneten Personals. Daraus entstandene Fehler
    können haftungsrechtliche Relevanzen nach sich ziehen (10).

Autoren

U. von Hagen,  Stadtkrankenhaus Korbach
H.-G., Henrich, Klinikum Fulda
S. Langner, Klinikum Brandenburg
C. Mattes, Universitätsklinikum Mainz
M. Schneider, St. Christopherus Krankenhaus Werne
A. Schugt, Marienhospital Stuttgart
G. Schwab, G, Leopoldina Krankenhaus Schweinfurt
Th. Wytrieckus, Maria Hilf Kliniken Mönchengladbach

Literatur

1 Simon M, Mehmecke S, Nurse-to-Patient Ratios, Ein internationaler Überblick über
staatliche Vorgaben zu einer Mindestbesetzung im Pflegedienst in Krankenhäuser, Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf, ISSN 2509-2359, Februar 2017, S. 50ff
2 Mark B, Harless D, Spetz J et al, California`s Minimum Nurse Staffing: Results from a
Natural Experiment. HSR Healt Serv Res v 48 (2 PT 1); 2013 Apr PMC 3626342
3 Shekelle P. Effect of Nurse-to-Patient Staffing Ratios on Patient Morbidity and Mortality in
Making Health Care Safer II; An Updated Critical Analysis of the Evidence for Patient Safety Practices. Evidence Reports/Technology Assesments No. 211; Mar 2013
4 Gemeinsame Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten und der
Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin. Anästhesiol Intensivmed Notfallmed Schmerzther 2005; 40 (1): 4-5
5 Vgl. §§ 276, 278, 280 BGB
6 Vgl. Sträßner HR. Rechtliche Probleme in der Operationspflege. Pflegerecht 2012; 1:1
7 Vgl. Bergmann VersR; 1996: 810, 812
8 Vgl. Sträßner HR. Rechtliche Probleme in der Operationspflege. Pflegerecht 2012; 1:3
9 Vgl. Blum K, Löffert S, Offermanns M. et al. DKI Krankenhausbarometer; 2013: 88 ff
10 Vgl. Sträßner HR. Rechtliche Probleme in der Operationspflege. Pflegerecht 2012; 1:12

Weitere Informationen finden sie in dem Artikel Von Hagen et al: „Erst am Anfang, Qualitative Regelbesetzung im OP“, Thieme Verlag, November 2017 S.254-258