Satzung

für den Verband für OP-Management

§1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen “ Verband für OP-Management e.V.“ Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen.

Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Hannover.

§2 Zweck und Aufgaben

Der Verband hat den Zweck, die beruflichen Belange der im OP-Management tätigen Mitarbeiter zu wahren, die Institution OP-Management zu definieren und inhaltlich zu gestalten. Ziele sind insbesondere

  1. die Vertretung der Interessen der Mitglieder innerhalb des Gesundheitswesens
  2. die Orientierung der Mitglieder über berufliche Fragen
  3. die Aufnahme der Verbindungen mit anderen Fachverbänden
  4. die berufliche Weiterbildung seiner Mitglieder
  5. die Organisation eines ständigen Erfahrungsaustausches
  6. die Zertifizierung der im OP-Management tätigen Mitarbeiter

Der Verband erstrebt keinen Gewinn und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte wird ausschließlich durch den Verbandszweck bestimmt.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die am OP-Management interessiert sind. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Folgemonats der Aufnahme. Nach Zahlungseingang des Jahresbeitrages per SEPA-Einzugsermächtigung erhalten die Mitglieder eine Beitragsquittung und einen Mitgliedsausweis.

Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
  3. durch Ausschluss. Ein Mitglied das trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt, gilt als aus dem Verband ausgeschlossen. Mitglieder, die durch ihr Verhalten Zweck und Ansehen des Verbandes schädigen, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden.

Die ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

§5 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht und das Recht zur Stellung von Anträgen. Alle Mitglieder sind berechtigt, den Rat des Verbandes in Anspruch zu nehmen und an Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.

§6 Pflichten der Mitglieder

Bei der Aufnahme in den Verband ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im voraus im ersten Quartal eines Jahres zu entrichten; der Verzug tritt ohne Mahnung ein. Aufnahmebeitrag und Jahresbeitrag sind ausschließlich im Lastschriftverfahren zu entrichten.

Die Mitgliederverwaltung erfolgt ausschließlich über eine webbasierte, server-gestützte Datenbank. Die personenbezogene Datenübertragung erfolgt mittels Verschlüsselung und unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Daten mindestens einmal jährlich zu überprüfen und bei Veränderungen oder nach Aufforderung durch den Verband im geschützten Bereich der Homepage entsprechend zu aktualisieren.

Die Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Verbandes kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.

Ehrenmitglieder treffen keine finanziellen Beiträge.

§7 Bestehende Organe; Bildung neuer Organe

Derzeit bestehende Organe des Verbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§8 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:

a) wenn es der Vorstand beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl der Verbandes erfordert, besondere dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch das oberste Vereinsorgan zu unterbreiten;

b) wenn die Berufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

§9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung; Wahl der Kassenprüfer

b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr

c) Festsetzung der Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrages; Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage;

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und sonstiger Organmitglieder;

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Verbandes;

f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; die Aberkennung ist nur bei einem schuldhaft schwerwiegenden Verstoß gegen den Verbandszweck zulässig;

g) Entscheidung über sonstige Anträge

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung Wahlen und Abstimmungen

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Jede Ladung muss die vollständige Tagesordnung und vorgeschlagene Satzungsänderungen im Wortlaut enthalten.

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt bei Abstimmungen als Ablehnung des Antrages. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit bei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten wiederholt (Stichwahl).

Wahlen sind geheim und schriftlich abzustimmen, wenn dies eines der anwesenden Mitglieder verlangt.

Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist:

Änderung des Vereinszwecks sowie Auflösung des Verbandes.

Im übrigen ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben, sofern wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig und muss schriftlich erfolgen. Vollmachtnehmer kann jedoch nur ein Verbandsmitglied sein.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Auflösung des Verbandes eine solche von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

§11 Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes

Mitglieder des Vorstandes sind:

a) der 1. Vorsitzenden
b) der 2. Vorsitzende, Stellvertreter des Vorsitzenden
c) derKassenwart
d) der Schriftführer
e) bis maximal 6 Beisitzer

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Über die Zahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes Organmitglied ist einzeln zu wählen. Die unbegrenzte Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jeder der beiden Vorsitzenden ( 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende) ist berechtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.

Der Vorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse werden schriftliche Protokolle angefertigt. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zugestimmt haben.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen..

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Nach Überprüfung und Richtigbefund des Kassenberichtes durch die beiden Kassenprüfer wird dem Kassenführer von der Mitgliederversammlung Entlastung erteilt.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§14 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur mit der in § 10 festgelegten Stimmenzahl beschlossen werden, im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Das Vermögen des Verbandes darf bei seiner Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es ist einer steuerlich als gemeinnützig anerkannten Institution zuzuführen, die es im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 19.4.2007 in Bremen beschlossen.

Der geänderte Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 8.4.2014 in Bremen beschlossen. Am 5.4.2016 wurde eine weitere Änderung von der Mitgliederversammlung in Bremen beschlossen.